7. 7.1. Bei den vorinstanzlichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen (angefochtener Entscheid 4.5.1 und 4.5.3) fällt auf, dass an mehreren Stellen der Eindruck erweckt wird, als seien die Eltern des Beklagten (der Kläger und die Kindsmutter) verheiratet und es handle sich vorliegend um ein Scheidungsverfahren. Die Eltern des Beklagten waren aber nie verheiratet. Sodann hat das Bundesgericht im Gefolge der Einführung des Betreuungsunterhalts am 1. Januar 2017 seine Rechtsprechung zu familienrechtlichen Unterhaltspflichten in einer Reihe von Grundsatzentscheiden mit Blick auf eine Vereinheitlichung im Sinne schweizweit geltender Leitplanken modifiziert.