Fr. 3'039.45]) auf Seiten des Klägers und Fr. 4'428.35 (= Fr. 7'191.00 [statt Fr. 4'890.00] ./. Fr. 2'762.65 [statt Fr. 3'112.65]) auf Seiten der Kindsmutter. Der gebührende Unterhalt des Beklagten wäre an sich im Verhältnis dieser Beträge zum Gesamtüberschuss (55 % auf Seiten des Klägers und 45 % auf Seiten der Kindsmutter) aufzuteilen, sodass der Kläger an sich nur einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 735.00 zuzüglich Kinder- und Familienzulage zu bezahlen hätte. Allerdings verzichte er auf eine Anschlussberufung (Berufungsantwort S. 11 f.).