140.85] : 2) als gerechtfertigt, dies umso mehr, als er und die Kindsmutter während der längsten Zeit ihres Zusammenlebens zwar weniger verdient hätten als heute, aber dennoch namhafte Beträge hätten sparen können, der Kläger Fr. 18'000.00 pro Jahr bzw. Fr. 1'870.00 pro Monat, die Kindsmutter Fr. 18'750.00 pro Jahr bzw. Fr. 1'500.00 pro Monat. Der gebührende Unterhalt des Beklagten belaufe sich somit – unter Abzug der Kinder- und Familienzulage von zusammen mindestens Fr. 320.00 (S. 5 f.) – auf Fr. 1'330.85 (Fr. 790.85 + Fr. 465.00 + Fr. 395.00 ./. Fr. 320.00) (Berufungsantwort S. 7 ff.).