Demgegenüber erachtet der Kläger der Kindsmutter wegen derer mit den schulheimbedingten Abwesenheiten des Beklagten einhergehenden Entlastung ein Vollzeitpensum als zumutbar, womit sie ein (Netto-) Einkommen von Fr. 7'191.00 erzielen könne (Berufungsantwort S. 4 f.). Beim Bedarf des Beklagten sei der Grundbetrag von Fr. 600.00 auf Fr. 400.00 zu reduzieren, weil etliche der über den Grundbetrag abgedeckten Kosten zum grossen Teil beim Schulheim anfielen und damit durch die Beiträge der öffentlichen Hand, der Krankenkassen sowie der Eltern abgedeckt seien; der Rest entfalle zu etwa gleichen Teilen auf den Kläger und die Kindsmutter;