Auch wenn das Einkommen der Kindsmutter für das vorliegende Verfahren nicht weiter relevant sei, sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sie seit 1. September 2021 arbeitslos und fraglich sei, ob sie eine neue Anstellung mit ähnlich guten Konditionen finden werde. Zudem rechtfertige sich für die Zukunft keine Abweichung vom Schulstufenmodell gemäss BGE 144 III 481 ff. mehr, wonach dem betreuenden Elternteil bei einem Kind im Alter des Beklagten lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50 % zugemutet werde. Bis zum Eintritt des Beklagten in die Oberstufe sei der Kinds- - 10 -