Fremdbetreuungskosten (Fr. 990.85 [= Fr. 1'455.85 ./. Fr. 465.00]) bzw. Fr. 495.00. Es resultierte ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'600.00 (Fr. 1'105.85 [erweitertes Existenzminimum von Fr. 1'455.85 ./. Kinder- und Familienzulage von zusammen Fr. 350.00] + Überschussanteil von Fr. 495.00) (angefochtener Entscheid E. 4.8.2 und 4.9). 6.2. 6.2.1. Mit seiner Berufung beanstandet der Beklagte zunächst die Ermittlung eines zu tiefen Einkommens auf Seiten des Klägers (Fr. 8'600.00 statt Fr. 9'307.10); die Vorinstanz habe fälschlicherweise das Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis 2020 durch 13 statt 12 geteilt (Berufung S. 4 f.).