Obwohl Art. 13c SchlT ZGB ausdrücklich nur von einem Gesuch des Kindes spricht und das vorliegende Abänderungsverfahren nicht vom Kind (Beklagten), sondern vom Vater (Kläger) eingeleitet wurde, musste es dem Beklagten unbenommen sein, widerklageweise (so ausdrücklich der Beklagte in der Klageantwort, act. 58) von der in Art. 13c SchlT ZGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid folgende Nettoeinkommen der Parteien sowie der Kindsmutter angenommen: