sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). Da hinsichtlich der Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), greift im Berufungsverfahren kein Novenverbot (BGE 144 III 349). 4.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).