Nachdem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (mangels Anschlussberufung) nur noch über Kinderunterhalt zu befinden ist, der aufgrund der vom Kläger gegen seinen Sohn eingereichten vereinfachten Klage rechtshängig wurde, erscheint es konsequent, mit dem Beklagten im Rechtsmittelverfahren nur mehr ein Verfahren zwischen ihm und seinem Vater (Kläger) anzunehmen, wobei er (der Beklagte) durch seine Mutter (Kindsmutter) gesetzlich vertreten ist.