3.2. Mit seiner vor Vorinstanz eingereichte Klage ging es dem Kläger in erster Linie darum, die gemeinsame elterliche Sorge zu erwirken; da er gleichzeitig um die Neufestsetzung (Herabsetzung) der im Unterhaltsvertrag aus dem Jahre 2010 (Beilage 2 zur beklagtischen E-Mail-Eingabe vom 30. November 2021) festgesetzten Unterhaltsbeiträge ersuchte, wurde das vereinfachte Verfahren eingeleitet (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 295 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber wurde das Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft von der Kindsmutter in eigenem Namen gestellt. -7-