3. 3.1. Der Beklagte stellt sich für das Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt, es stünden sich, nachdem mit der Berufung nur der Unterhalt angefochten werde, als Parteien nur mehr er und sein Vater (Kläger) gegenüber; die Kindsmutter (vor Vorinstanz Beklagte 1) fungiere nur noch als gesetzliche Vertreterin des Beklagten (Berufung S. 3).