2. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist einzig die Dispositiv-Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Entscheids angefochten. Hinsichtlich der übrigen Punkte (Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3 – 6, aber auch hinsichtlich der von der Vorinstanz getroffenen Regelung der Prozesskosten, vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 17 zu Art. 315 ZPO) ist das vorinstanzliche Urteil zufolge unterbliebener Anfechtung rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO).