3.3. Die Parteien äusserten sich mit weiteren Eingaben vom 25. November 2021 (Beklagter), 10. Januar 2022 (Kläger) und 21. Januar 2022 (Beklagter). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da sodann der Beklagte die Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten und den ihm mit Verfügung vom 16. September 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'500.00 innert Frist bezahlt hat, steht dem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.