3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juli 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 13. September 2021 – unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Dispositiv Ziff. 2.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 23.04.2021 (VF.2020.15) sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: '2.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes B. (geb. […]. monatlich und monatlich vorschüssig die folgenden Beträge zusätzlich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: