b) für die Beschulung von B. besorgt zu sein und an allfälligen Besprechungen mit den Schulen teilzunehmen, c) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen. 4. Die Beistandschaft gemäss Ziff. 3 vorstehend wird nach Rechtskraft der Kindesschutzbehörde Laufenburg zum Vollzug übertragen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, die Identitätskarte des Beklagten 2 [Beklagter] an die Beklagte 1 [Kindsmutter] zurückzugeben. 6. Der Antrag der Beklagten 1, es sei der Kläger zu verpflichten, die Beklagte 1 vorgängig darüber zu informieren, wenn er mit dem Beklagten 2 den Kanton Aargau verlässt, wird abgewiesen.