neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November ursprünglicher Indexstand per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden. 2.3. Art. 276 Abs. 3 ZGB (eigene Mittel des Kindes) und Art. 286 Abs. 3 ZGB (ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes) sind vorbehalten. 3. Die für B., geb. […], mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 (KEMN.2020.257) errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. Sie umfasst folgenden Auftrag: a) den persönlichen Verkehr zwischen B. und seinem Vater zu koordinieren und zu überwachen,