2.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes B. (geb. […]) bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich vorschüssig Fr. 1'600.00 (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 2.2. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten. Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: