" 1. Der Antrag des Klägers auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge für B., geb. […], wird abgewiesen. 2. Gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB und in teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Unterhaltsvertrag vom 8. / 18. September 2010, der am 7. Dezember 2010 von der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde R. genehmigt worden war, mit Wirkung ab 1. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: -4-