" 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. In Gutheissung der Widerklage sei der Widerbeklagte zu verpflichten dem Widerkläger ab 06.04.2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'963.00 zu bezahlen. 3. An den Anträgen im Gesuch an die KESB vom 19.11.2020 wird festgehalten, soweit ihnen nicht bereits stattgegeben wurde. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten." Die Beiständin (H.), der Kläger und die Kindsmutter wurden befragt. 2.4. Am 23. April 2021 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg: