2. Über Ziff. 1 hiervor sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort und ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu entscheiden. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Identitätskarte von B. an die Kindsmutter, C., geb. […], zurückzugeben. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin vorgängig darüber zu informieren, wenn er mit G. den Kanton Aargau verlässt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Gesuchsgegners. " -3-