1. Der Kläger anerkannte am 9. Februar 2010 vor dem Zivilstandsamt Q. seine Vaterschaft gegenüber dem Beklagten. In einem vom Gemeinderat R. als damaliger Vormundschaftsbehörde am 7. Dezember 2010 genehmigten Unterhaltsvertrag vom 8./18. September 2010 verpflichtete sich der Kläger für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft mit der Kindsmutter (C.) zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags für den Beklagten in der Höhe von Fr. 1'500.00 (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr), Fr. 1'550.00 (vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr) und schliesslich Fr. 1'600.00 (vom 13. Altersjahr bis zum Eintritt des Beklagten in die volle Erwerbstätigkeit bzw. bis zu seiner Mündigkeit).