Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2021.43 / TR (VF.2020.15) Art. 3 Entscheid vom 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Fabian Blum, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5400 Baden Beklagter B._____, […] gesetzlich vertreten durch seine Mutter C._____, […] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Abänderung der Kinderunterhaltsrege- lung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger anerkannte am 9. Februar 2010 vor dem Zivilstandsamt Q. seine Vaterschaft gegenüber dem Beklagten. In einem vom Gemeinderat R. als damaliger Vormundschaftsbehörde am 7. Dezember 2010 geneh- migten Unterhaltsvertrag vom 8./18. September 2010 verpflichtete sich der Kläger für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft mit der Kindsmut- ter (C.) zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags für den Beklagten in der Höhe von Fr. 1'500.00 (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr), Fr. 1'550.00 (vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr) und schliesslich Fr. 1'600.00 (vom 13. Altersjahr bis zum Eintritt des Beklagten in die volle Erwerbstätig- keit bzw. bis zu seiner Mündigkeit). Die Kindsmutter zog im Oktober 2018 aus dem gemeinsamen Haushalt aus (act. 8). 2. 2.1. Mit Klage vom 5. November 2020 ersuchte der Kläger beim Gerichtspräsi- dium Laufenburg um Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge ge- genüber dem Beklagten sowie die Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags. 2.2. 2.2.1. Am 19. November 2020 stellte die Kindsmutter bei der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Laufenburg folgendes Gesuch: " 1. Es sei die Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn der Gesuchstellerin [= Kindsmutter], B., geb. […], und dessen Vater, A., geb. […]. (Gesuchsgegner [= Kläger]) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. 2. Über Ziff. 1 hiervor sei im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme sofort und ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu entschei- den. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Identitätskarte von B. an die Kindsmutter, C., geb. […], zurückzugeben. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin vorgängig darüber zu informieren, wenn er mit G. den Kanton Aargau verlässt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Gesuchs- gegners. " -3- 2.2.2. Im daraufhin eröffneten Verfahren KEMN.2020.257 wurde für den Beklag- ten eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Verfü- gung vom 1. Dezember 2020). 2.2.3. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde – unter anderem – das Verfah- ren KEMN.2020.257 dem vom Kläger am 5. November 2020 eingeleiteten vereinfachten Verfahren zugeschlagen. 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. April 2021 vor dem Gerichtsprä- sidium Laufenburg erstatteten die Parteien Klageantwort mit Widerklage, Replik/Widerklageantwort, Duplik/Widerklagereplik sowie Widerklagedup- lik. Die Anträge bzw. Begehren der Klageantwort und Widerklage lauteten wie folgt: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. In Gutheissung der Widerklage sei der Widerbeklagte zu verpflichten dem Widerkläger ab 06.04.2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'963.00 zu bezahlen. 3. An den Anträgen im Gesuch an die KESB vom 19.11.2020 wird festgehal- ten, soweit ihnen nicht bereits stattgegeben wurde. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Wi- derbeklagten." Die Beiständin (H.), der Kläger und die Kindsmutter wurden befragt. 2.4. Am 23. April 2021 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Lau- fenburg: " 1. Der Antrag des Klägers auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge für B., geb. […], wird abgewiesen. 2. Gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB und in teilweiser Gutheissung der Wider- klage wird der Unterhaltsvertrag vom 8. / 18. September 2010, der am 7. Dezember 2010 von der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde R. genehmigt worden war, mit Wirkung ab 1. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: -4- 2.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes B. (geb. […]) bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung monatlich vorschüssig Fr. 1'600.00 (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 2.2. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten. Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November ursprünglicher Indexstand per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden. 2.3. Art. 276 Abs. 3 ZGB (eigene Mittel des Kindes) und Art. 286 Abs. 3 ZGB (ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes) sind vorbehalten. 3. Die für B., geb. […], mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 (KEMN.2020.257) errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. Sie umfasst folgenden Auftrag: a) den persönlichen Verkehr zwischen B. und seinem Vater zu koordinie- ren und zu überwachen, b) für die Beschulung von B. besorgt zu sein und an allfälligen Bespre- chungen mit den Schulen teilzunehmen, c) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen. 4. Die Beistandschaft gemäss Ziff. 3 vorstehend wird nach Rechtskraft der Kindesschutzbehörde Laufenburg zum Vollzug übertragen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, die Identitätskarte des Beklagten 2 [Beklagter] an die Beklagte 1 [Kindsmutter] zurückzugeben. 6. Der Antrag der Beklagten 1, es sei der Kläger zu verpflichten, die Be- klagte 1 vorgängig darüber zu informieren, wenn er mit dem Beklagten 2 den Kanton Aargau verlässt, wird abgewiesen. 7. 7.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: -5- a) der Entscheidgebühr (inkl. Begründungskosten) Fr. 2'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 2'000.00 7.2. Dem Beklagten 2 werden keine Gerichtskosten auferlegt. 7.3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger und der Beklagten 1 je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit seinem Vorschuss von Fr. 600.00 verrech- net, so dass er dem Gericht Fr. 400.00 nachzuzahlen hat. Die Beklagte 1 hat dem Gericht bereits Fr. 750.00 bezahlt und somit noch Fr. 250.00 nachzuzahlen. 8. 8.1. Der Kläger hat seine Parteikosten selber zu tragen. 8.2. Der Kläger wird verpflichtet, die Parteikosten der Beklagten 1 und 2 im Umfang von Fr. 1'422.45 (inkl. Fr. 101.70 MwSt) zu ersetzen. Die übrigen Parteikosten haben die Beklagten 1 und 2 selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juli 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 13. September 2021 – unter Berücksich- tigung des Friststillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Dispositiv Ziff. 2.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 23.04.2021 (VF.2020.15) sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu ent- scheiden: '2.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes B. (geb. […]. monatlich und monatlich vorschüssig die folgenden Beträge zu- sätzlich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: ab 01.05.2021: Fr. 2'448.00 ab 01.09.2021: Fr. 2'568.00 ab 01.04.2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 2'528.00' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Klä- gers." -6- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. November 2021 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Die Parteien äusserten sich mit weiteren Eingaben vom 25. November 2021 (Beklagter), 10. Januar 2022 (Kläger) und 21. Januar 2022 (Beklag- ter). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da sodann der Beklagte die Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten und den ihm mit Verfügung vom 16. September 2021 auferlegten Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 innert Frist bezahlt hat, steht dem Ein- treten auf seine Berufung nichts entgegen. 2. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist einzig die Dispositiv-Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Entscheids angefochten. Hinsichtlich der übrigen Punkte (Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3 – 6, aber auch hinsichtlich der von der Vorinstanz getroffenen Regelung der Prozesskosten, vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 17 zu Art. 315 ZPO) ist das vorinstanzliche Urteil zufolge unterbliebener Anfechtung rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Der Beklagte stellt sich für das Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt, es stünden sich, nachdem mit der Berufung nur der Unterhalt angefochten werde, als Parteien nur mehr er und sein Vater (Kläger) gegenüber; die Kindsmutter (vor Vorinstanz Beklagte 1) fungiere nur noch als gesetzliche Vertreterin des Beklagten (Berufung S. 3). 3.2. Mit seiner vor Vorinstanz eingereichte Klage ging es dem Kläger in erster Linie darum, die gemeinsame elterliche Sorge zu erwirken; da er gleichzei- tig um die Neufestsetzung (Herabsetzung) der im Unterhaltsvertrag aus dem Jahre 2010 (Beilage 2 zur beklagtischen E-Mail-Eingabe vom 30. No- vember 2021) festgesetzten Unterhaltsbeiträge ersuchte, wurde das ver- einfachte Verfahren eingeleitet (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 295 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber wurde das Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft von der Kindsmutter in eigenem Namen gestellt. -7- Nachdem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (mangels Anschlussbe- rufung) nur noch über Kinderunterhalt zu befinden ist, der aufgrund der vom Kläger gegen seinen Sohn eingereichten vereinfachten Klage rechtshängig wurde, erscheint es konsequent, mit dem Beklagten im Rechtsmittelverfah- ren nur mehr ein Verfahren zwischen ihm und seinem Vater (Kläger) anzu- nehmen, wobei er (der Beklagte) durch seine Mutter (Kindsmutter) gesetz- lich vertreten ist. 4. 4.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich (deshalb) im Rahmen der nach Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangten Begründung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen und sachbezogen ausei- nanderzusetzen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich vielmehr grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, die die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten In- stanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). Da hinsichtlich der Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), greift im Berufungsverfahren kein Novenverbot (BGE 144 III 349). 4.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 5. 5.1. In der Vorbemerkung zum materiellen Teil ihrer Berufung (S. 4) resümiert der Beklagte, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge unabhängig vom Vorliegen ei- ner erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse vorgenom- men habe. -8- 5.2. Grundsätzlich setzt die Abänderung eines von einem Gericht festgelegten oder in einem (nach Art. 287 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde genehmigten) Unterhaltsvertrag vereinbarten Unterhaltsbeitrags zwar eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Eltern und des Kindes voraus (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Ob eine solche im vorliegenden Fall gegeben ist, lässt sich mangels entsprechender detail- lierter Behauptungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindesel- tern im Zeitpunkt des Abschlusses (September 2010) bzw. der Genehmi- gung (Dezember 2010) des Unterhaltsvertrags letztlich nicht beurteilen. So- weit der Kläger in seiner Klage ohne weitere Substanziierung behauptete, er "verdiene deutlich weniger als im Jahr 2020" (act. 1), ist festzuhalten, dass ausweislich der Akten eine Verminderung um "lediglich" Fr. 380.00 (Fr. 9'687.00 [Nettoeinkommen von Fr. 116'249.00 gemäss Lohnausweis 2009 {Beilage zum Unterhaltsvertrag, Beilage zur beklagtischen E-Mail- Eingabe vom 30. November 2021} : 12] gegenüber Fr. 9'307.10 [vgl. dazu nachfolgende E. 8.2.1]) bzw. 4 % im Raum steht. Dies genügt kaum für die Bejahung einer erheblichen (und dauerhaften) Änderung der Verhältnisse. Indes lässt Art. 13c SchlT ZGB die Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträ- gen, die – wie im Fall der Parteien des vorliegenden Verfahrens – vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 20. März 2015 betreffend Kinder- unterhalt am 1. Januar 2017 in einem Entscheid oder einem genehmigten Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden waren, ohne erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu, es sei denn, der Kinderunterhalt sei gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Ehegatten festgelegt worden. Obwohl Art. 13c SchlT ZGB ausdrücklich nur von einem Gesuch des Kin- des spricht und das vorliegende Abänderungsverfahren nicht vom Kind (Beklagten), sondern vom Vater (Kläger) eingeleitet wurde, musste es dem Beklagten unbenommen sein, widerklageweise (so ausdrücklich der Be- klagte in der Klageantwort, act. 58) von der in Art. 13c SchlT ZGB vorgese- henen Möglichkeit Gebrauch zu machen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid folgende Nettoeinkommen der Parteien sowie der Kindsmutter angenommen: - Kläger: Fr. 8'600.00 (aus einer Vollzeittätigkeit; angefochtener Ent- scheid E. 4.6.3), - Kindsmutter: Fr. 4'890.00 (aus einer Erwerbstätigkeit in einem 70 %- Pensum; angefochtener Entscheid E. 4.6.4) sowie - Beklagter: Fr. 350.00 (Kinder- und Familienzulage von Fr. 220.00 bzw. Fr. 130.00, angefochtener Entscheid E. 4.7 in fine). -9- Ihre (um Krankenzusatzversicherungsprämien sowie die Steuern) erweiter- ten familienrechtlichen Existenzminima veranschlagte die Vorinstanz auf - Fr. 3'039.45 beim Kläger (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 590.00, Krankenkasse Fr. 369.45, auswärtige Verpflegung Fr. 200.00, Arbeitswegkosten Fr. 80.00, Steuern Fr. 600.00; angefoch- tener Entscheid E. 4.8.1), - Fr. 3'112.65 bei der Kindsmutter (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkos- tenanteil Fr. 870.00, Krankenkasse Fr. 422.65, auswärtige Verpflegung Fr. 140.00, Arbeitswegkosten Fr. 80.00, Steuern Fr. 400.00; angefoch- tener Entscheid E. 4.8.1) und - Fr. 1'455.85 beim Beklagten (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenan- teil Fr. 250.00, Krankenkasse Fr. 140.85, Fremdbetreuung Fr. 465.00; angefochtener Entscheid E. 4.7). Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Überschüssen von Fr. 5'560.55 (Fr. 8'600.00 ./. Fr. 3'039.45) auf Seiten des Klägers und Fr. 1'777.35 (Fr. 4'890.00 ./. Fr. 3'112.65) auf Seiten der Beklagten sei dieser – so die Vorinstanz weiter – an der höheren Lebenshaltung zu beteiligen. Entsprechend Ziff. 2 der "Empfehlungen KEKA" (= von der obergerichtli- chen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz erlassene Empfehlun- gen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Kreisschreiben XKS.2017.2) plafonierte sie den Überschussanteil des Beklagten bei 50 % seines Bedarfs exkl. Fremdbetreuungskosten (Fr. 990.85 [= Fr. 1'455.85 ./. Fr. 465.00]) bzw. Fr. 495.00. Es resultierte ein Unterhaltsbeitrag von gerun- det Fr. 1'600.00 (Fr. 1'105.85 [erweitertes Existenzminimum von Fr. 1'455.85 ./. Kinder- und Familienzulage von zusammen Fr. 350.00] + Überschussanteil von Fr. 495.00) (angefochtener Entscheid E. 4.8.2 und 4.9). 6.2. 6.2.1. Mit seiner Berufung beanstandet der Beklagte zunächst die Ermittlung ei- nes zu tiefen Einkommens auf Seiten des Klägers (Fr. 8'600.00 statt Fr. 9'307.10); die Vorinstanz habe fälschlicherweise das Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis 2020 durch 13 statt 12 geteilt (Berufung S. 4 f.). Auch wenn das Einkommen der Kindsmutter für das vorliegende Verfahren nicht weiter relevant sei, sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sie seit 1. September 2021 arbeitslos und fraglich sei, ob sie eine neue Anstellung mit ähnlich guten Konditionen finden werde. Zudem rechtfertige sich für die Zukunft keine Abweichung vom Schulstufenmodell gemäss BGE 144 III 481 ff. mehr, wonach dem betreuenden Elternteil bei einem Kind im Alter des Beklagten lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuge- mutet werde. Bis zum Eintritt des Beklagten in die Oberstufe sei der Kinds- - 10 - mutter höchstens ein Einkommen von Fr. 3'500.00 (bisheriges Nettoein- kommen aus einem 70 %-Pensum von Fr. 4'890.00 : 70 x 50) anzurechnen (Berufung S. 5). Auf seiner (Beklagter) Seite sei wegen der Arbeitslosigkeit der Kindsmutter davon auszugehen, dass ab September 2021 der Kläger die Kinderzulage von Fr. 200.00 und ab April 2026 die Ausbildungszulage von Fr. 250.00 beziehen werde. Sein Bedarf sei hinsichtlich des Wohnkostenanteils von Fr. 250.00 auf Fr. 375.00 zu erhöhen und um seinen Steueranteil von ca. Fr. 262.00 zu erweitern, sodass sich Barbedarfszahlen von Fr. 1'493.00 (bis August 2021 bei Kinder- und Familienzulage von Fr. 350.00), Fr. 1'643.00 (ab September 2021, nur noch Kinderzulage von Fr. 200.00) und schliesslich Fr. 1'593.00 (ab April 2026, Ausbildungszulage Fr. 250.00) ergäben. Schliesslich sei der Überschussanteil zu erhöhen, und zwar vom plafonierten Betrag von Fr. 495.00 auf 20 % des klägerischen Überschus- ses von Fr. 4'624.00 (Einkommen des Klägers von Fr. 9'307.10 ./. dessen erweitertes Existenzminimum gemäss vorinstanzlicher Berechnung von Fr. 3'039.45 ./. erweitertes Existenzminimum des Beklagten nach Abzug der Kinderzulage von Fr. 1'643.00), d.h. auf Fr. 924.95. Es ergebe sich so ab September 2021 ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 2'568.00 (Fr. 1'643.00 + Fr. 924.95). Von Mai 2021 bis und mit August 2021 sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'448.00 (= Fr. 2'568.00 ./. Fr. 150.00 [Familien- zulage] + Fr. 30.00 [höherer Überschussanteil im Umfang von 20 % der Familienzulage]) und ab 1. April 2026 auf Fr. 2'528.00 (= Fr. 2'568.00 ./. Fr. 50.00 [Differenz von Ausbildungszulage zu Kinderzulage] + Fr. 10.00 [höherer Überschussanteil im Umfang von 20 % dieses Differenzbetrags]) festzulegen (Berufung S. 6 ff.). 6.2.2. In seiner Berufungsantwort bestreitet der Kläger den der Vorinstanz bei der Ermittlung seines Einkommens unterlaufenen Divisionsfehler nicht; im Er- gebnis habe die Vorinstanz damit aber nur den im Lohnausweis enthalte- nen einmaligen Corona-Bonus von Fr. 3'000.00 sowie den überobligatori- schen Feuerwehrsold von Fr. 2'163.65 herausgerechnet (Berufungsantwort S. 3 f.). Demgegenüber erachtet der Kläger der Kindsmutter wegen derer mit den schulheimbedingten Abwesenheiten des Beklagten einhergehen- den Entlastung ein Vollzeitpensum als zumutbar, womit sie ein (Netto-) Ein- kommen von Fr. 7'191.00 erzielen könne (Berufungsantwort S. 4 f.). Beim Bedarf des Beklagten sei der Grundbetrag von Fr. 600.00 auf Fr. 400.00 zu reduzieren, weil etliche der über den Grundbetrag abgedeckten Kosten zum grossen Teil beim Schulheim anfielen und damit durch die Beiträge der öffentlichen Hand, der Krankenkassen sowie der Eltern abgedeckt seien; der Rest entfalle zu etwa gleichen Teilen auf den Kläger und die Kindsmutter; eine Erhöhung des Wohnkostenanteils sowie die Berücksich- tigung eines Steueranteils seien nicht angezeigt, weil sich das Bundesge- - 11 - richt nicht dazu geäussert habe, nach welcher Formel der erstere zu ermit- teln sei und die Mehreinkünfte durch Kinderalimente bei den Steuern durch andere Steuerfaktoren aufgewogen würden (Berufungsantwort S. 6 f.). Schliesslich erachtet der Kläger die "Deckelung des Überschussanteils" bei 50 % des Grundbedarfs ohne die Fremdbetreuungskosten von Fr. 465.00, d.h. bei Fr. 395.00 (= Fr. 790.85 [reduzierter Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 250.00, Krankenkasse Fr. 140.85] : 2) als gerechtfertigt, dies umso mehr, als er und die Kindsmutter während der längsten Zeit ihres Zusammenlebens zwar weniger verdient hätten als heute, aber dennoch namhafte Beträge hätten sparen können, der Kläger Fr. 18'000.00 pro Jahr bzw. Fr. 1'870.00 pro Monat, die Kindsmutter Fr. 18'750.00 pro Jahr bzw. Fr. 1'500.00 pro Monat. Der gebührende Unterhalt des Beklagten belaufe sich somit – unter Abzug der Kinder- und Familienzulage von zusammen mindestens Fr. 320.00 (S. 5 f.) – auf Fr. 1'330.85 (Fr. 790.85 + Fr. 465.00 + Fr. 395.00 ./. Fr. 320.00) (Berufungsantwort S. 7 ff.). Die Leistungsfähig- keit der Eltern des Beklagten belaufe sich – unter Berücksichtigung eines um Fr. 250.00 höheren Bedarfs des Klägers (Wohnnebenkosten von Fr. 390.00 statt Fr. 140.00 gemäss vorinstanzlicher Berechnung) und eines um Fr. 350.00 tieferen Bedarfs der Kindsmutter (hälftiger Ehegattengrund- betrag Fr. 850.00 statt Fr. 1'200.00, weil sie im Konkubinat lebe) – auf Fr. 5'310.55 (= Fr. 8'600.00 [wie Vorinstanz] ./. Fr. 3'289.45 [statt Fr. 3'039.45]) auf Seiten des Klägers und Fr. 4'428.35 (= Fr. 7'191.00 [statt Fr. 4'890.00] ./. Fr. 2'762.65 [statt Fr. 3'112.65]) auf Seiten der Kindsmutter. Der gebührende Unterhalt des Beklagten wäre an sich im Verhältnis dieser Beträge zum Gesamtüberschuss (55 % auf Seiten des Klägers und 45 % auf Seiten der Kindsmutter) aufzuteilen, sodass der Kläger an sich nur ei- nen Unterhaltsbeitrag von Fr. 735.00 zuzüglich Kinder- und Familienzulage zu bezahlen hätte. Allerdings verzichte er auf eine Anschlussberufung (Be- rufungsantwort S. 11 f.). 7. 7.1. Bei den vorinstanzlichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen (an- gefochtener Entscheid 4.5.1 und 4.5.3) fällt auf, dass an mehreren Stellen der Eindruck erweckt wird, als seien die Eltern des Beklagten (der Kläger und die Kindsmutter) verheiratet und es handle sich vorliegend um ein Scheidungsverfahren. Die Eltern des Beklagten waren aber nie verheiratet. Sodann hat das Bundesgericht im Gefolge der Einführung des Betreuungs- unterhalts am 1. Januar 2017 seine Rechtsprechung zu familienrechtlichen Unterhaltspflichten in einer Reihe von Grundsatzentscheiden mit Blick auf eine Vereinheitlichung im Sinne schweizweit geltender Leitplanken modifi- ziert. Obwohl diese Entscheide bei Ausfällung des angefochtenen Ent- scheids im Wesentlichen bereits ergangen waren (vgl. insbesondere BGE 147 III 265 betreffend Kinderunterhalt sowie die Hinweise auf diesen Ent- scheid in den Medienmitteilungen des Bundesgerichts vom 9. März 2021), finden sie im angefochtenen Entscheid keine Erwähnung. - 12 - 7.2. 7.2.1. Nach dieser neuen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in allen Unter- haltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsbe- rechnung zur Anwendung zu bringen (BGE 147 III 265 betreffend Kinder- unterhalt [vgl. insbesondere die Zusammenfassung in E. 7.3], BGE 147 III 293 betreffend nachehelichen Unterhalt). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen der beteiligten Familienmitglieder ihren betreibungsrechtlichen Existenzminima und bei entsprechender Leistungsfähigkeit ihren um ge- wisse Positionen und insbesondere um die Steuern (auch Steueranteil des Kindes) erweiterten familienrechtlichen Existenzminima (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 7.2) gegenübergestellt. Ein allfälliger Überschuss ist auf die daran Berechtigten grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen zu ver- teilen, wobei allerdings sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles (Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezi- elle Bedarfspositionen etc., aber auch eine nachgewiesene Sparquote) zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Da es aber keine Unterhalts- pflicht zwischen unverheirateten Eltern gibt, partizipiert der wirtschaftlich schwächere Elternteil von vornherein nicht an einem höheren Überschuss des andern; vielmehr wird über den dem Kind zustehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) maximal sein familienrechtli- ches Existenzminimum gedeckt (BGE 147 III 265 E. 7.2). In Mankofällen, d.h. wenn das Gesamteinkommen nicht zur Deckung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums ausreicht, bleibt es bei der bisherigen Rechtspre- chung (BGE 135 III 66 ff.), wonach dem Unterhaltsschuldner stets das be- treibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist (BGE 147 III 265 E. 7.4). 7.2.2. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht vorab auf zwei Punkte einzugehen: 7.2.2.1. Der Beklagte beruft sich in seiner Stellungnahme vom 25. November 2021 (S. 3, 12 f. und 16) wiederholt auf den Grundsatz, dass ein hauptbetreuen- der Elternteil (hier die Kindsmutter) nicht am Barunterhalt eines Kindes be- teiligt werden dürfe. Dazu ist festzuhalten, dass grundsätzlich beide Eltern- teile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt sorgen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch rele- vant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte bzw. das Kind betreuende El- ternteil seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt, indem - 13 - er dem Kind Pflege und Erziehung erweist. Der Geldunterhalt fällt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätz- lich vollständig dem anderen Elternteil anheim, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit sei- nem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber- hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGE 5A_727/2018 E. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 E. 5.3.2). Steht ein Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die El- tern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukom- men haben (BGE 5A_727/2018 E. 4.3.2.3; BGE 147 III 265 E. 5.5). Verfü- gen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alter- nierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zuei- nander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkommen abzüglich familienrechtli- cher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzu- stellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKommentar Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2018, N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (BGE 5A_743/2017 E. 5.3.2). Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreu- ungsumfang und Leistungsgefälle haben die Eltern den Unterhalt entspre- chend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massge- benden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Im Sinne dieser Grundsätze ist auch vorzugehen, wenn auch der rechtlich sorge- und obhutsberechtigte Elternteil von der persönlichen Betreuung des Kindes weitgehend befreit ist, weil sich dieses unter der Woche extern aufhält (so bis anhin der Beklagte im vorliegenden Fall). In dieser Konstel- - 14 - lation kann und muss der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil einer- seits einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen und es gibt keinen Grund, das entsprechende (unter Umständen hypothetische) Einkommen von vornherein aus der Unterhaltsberechnung oder der Festlegung der von den Eltern zu leistenden Zahlungen auszuklammern. Vielmehr ist auch in die- sem Fall durch Gegenüberstellung der erbrachten Naturalleistungen und der benötigten Geldleistungen eine Balance zwischen den elterlichen Leis- tungen herbeizuführen (SPYCHER, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, of- fene Fragen und Berechnungsmethoden, in: FamPra.ch 2017 S. 198 ff, S. 211). 7.2.2.2. Der Kläger bringt im vorliegenden Berufungsverfahren vor, es habe wäh- rend des Zusammenlebens der Eltern trotz eines damals tieferen Einkom- mens eine erhebliche Sparquote vorgelegen, die es zu berücksichtigen gelte. Gegen diese – prozessual zulässigerweise (vgl. vorstehende E. 4.1 in fine) – neu vorgebrachte Behauptung wendet der Beklagte ein, dass das Bundesgericht zwar in BGE 147 III 265 (E. 7.2) im Zusammenhang mit Kin- derunterhalt bei verheirateten Eltern die Sparquote erwähnt habe. Es habe aber in einem späteren Entscheid (BGE 5A_491/2020 E. 4.4) ausgeführt, dass der Kinderunterhalt auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle und das Gesetz nicht vorsehe, dass der Un- terhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in jedem Fall durch den Le- bensstandard der Eltern im Zeitpunkt der Trennung begrenzt sein solle. Eine vermeintliche Sparquote als grundsätzlich eherechtliches Institut dürfe vorliegend insbesondere deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sonst der Kindesunterhalt auf unzulässige Weise automatisch am Lebensstan- dard im Zeitpunkt der Trennung begrenzt werde, wobei die Kindseltern vor- liegend gar nicht verheiratet gewesen seien (beklagtische Stellungnahme vom 25. November 2021 S. 11 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im vom Beklagten angeführten BGE 5A_491/2020 (E. 4.4) hält das Bundesgericht dafür, das Gesetz enthalte keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjähri- gen Kindes in jedem Fall seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt innegehabt hätten. Gleich äussert sich BGE 147 III 293 (E. 4.4.). Beide Entscheide verweisen (BGE 5A_491/2020 in E. 4.3.1) auf BGE 147 III 265 bzw. dessen E. 7.2. und 7.3. In der zuletzt genannten Erwägung (7.3) wird aber im Zu- sammenhang mit der Überschussverteilung (anders als in BGE 147 III 293 E. 4.4, der sich auf die "zweite Rechnung" zur Bestimmung des maximalen Überschusses bezieht) ausdrücklich auf eine Sparquote Bezug genommen und ausgeführt, eine solche sei vom Überschuss abzuziehen. Dies wird damit begründet, dass die Eltern in einem solchen Fall sparsamer lebten als es die Verhältnisse zulassen würden. Ein Kind könne aber "selbstre- - 15 - dend" nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Le- bensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den ange- stammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreite. Vor diesem Hintergrund muss dem (minderjährigen) Kind grundsätzlich zugestanden werden, soweit die finanziellen Mittel es erlauben, den bisherigen Lebens- standard aufrechtzuerhalten. Dagegen erscheint Zurückhaltung angezeigt, einem Kind für den Fall der Trennung seiner (verheirateten oder unverhei- rateten) Eltern einen Unterhalt zuzusprechen, der ihm eine höhere Lebens- haltung erlaubt, als es während des Zusammenlebens seiner Eltern ge- noss. Dies erscheint allenfalls dann opportun, wenn nach der Trennung insbesondere wegen der Aufrechnung hypothetischer Einkommen (allseits) die Erhöhung einer bisher bescheidenen Lebenshaltung möglich wird (MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar? in: FamPra.ch 2021 S. 901). Haben aber etwa die Eltern eines Kindes gar nie zusammengelebt und verfügt der Unterhaltsschuldner anders als der andere Elternteil über finanzielle Mittel, die sein familienrechtliches Existenzminimum bei Weitem übersteigen, wird mit der Zusprechung eines am Lebensstandard des Un- terhaltsschuldners orientierten Unterhaltsbeitrags die Gefahr einer verpön- ten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4) indirekten Finanzierung des sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils geschaffen. Denn diesem dürfte es jeden- falls auf Dauer schwerfallen, zwei (unter Umständen völlig) verschiedene Lebenshaltungsniveaus auseinanderzuhalten, ein tieferes für sich und ein höheres für das Kind. Aus dem gleichen Grund ergibt es aber auch in der Konstellation, dass sich unverheiratete Eltern trennen, die sich aufgrund eines sehr guten Einkommens des einen von ihnen bis anhin mit einem gemeinsamen Kinds eine sehr hohe Lebenshaltung hatten gönnen können, wenig Sinn, dem Kind über Unterhaltsbeiträge weiter den bisherigen Le- bensstandard zu ermöglichen, während der obhutsberechtigte und haupt- betreuende Elternteil mit seinem Einkommen und allenfalls Betreuungsun- terhalt auf dem familienrechtlichen Existenzminimum lebt. In solchen Kons- tellationen kann der unterhaltspflichtige Elternteil sein Kind im Rahmen sei- nes persönlichen Verkehrs (insbesondere in den Ferien) an seinem höhe- ren Lebensstandard teilnehmen lassen. 8. Wie im Folgenden auszuführen sein wird, erweist sich der für die Beurtei- lung des Unterhaltsanspruchs des Beklagten massgebliche Sachverhalt – nicht zuletzt zufolge der Nichtbeachtung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung – als über weite Strecken nur ungenügend abgeklärt, wes- halb der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO für die entsprechenden Abklärungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist: - 16 - 8.1. 8.1.1. Im Lichte der in E. 7.2.2.1 gemachten Ausführungen kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er – wie im Ergebnis auch die Vorinstanz – die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten seiner Mutter als von vornherein irrelevant betrachtet (Berufung S. 5). Zwar stellt sich wegen des in der Be- rufung (S. 5) zugestandenen Nettoeinkommens von Fr. 3'500.00 (aus einer gemäss BGE 144 III 481 zumutbaren 50 %-Erwerbstätigkeit) einerseits bei einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'112.85 (gemäss Vo- rinstanz) bzw. Fr. 3'262.85 (gemäss Beklagtem, Grundbetrag von Fr. 1'350.00 statt Fr. 1'200.00 [vgl. Berufung S. 7 sowie nachfolgende E. 8.1.3.1]) anderseits die Frage nach Betreuungsunterhalt nicht (BGE 147 III 265 E. 7.2, wonach das familienrechtliche Existenzminimum auch in überdurchschnittlichen Verhältnissen die Obergrenze markiert, weil nicht die Teilhabe des betreuenden unverheirateten Elternteils an der überdurch- schnittlichen Lebenshaltung des andern ermöglicht werden solle). Indes ist die Höhe des Erwerbspensums bzw. Erwerbseinkommens der Kindsmutter von Bedeutung für die Bestimmung des Steuer- und Überschussanteils des Beklagten (vgl. vorstehende E. 7.2.2.1 sowie nachstehende E. 8.3.2.4 und 8.3.3). Dieses hat die Vorinstanz – wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden – nicht ausreichend abgeklärt. 8.1.2. 8.1.2.1. In der Berufung (S. 5) sowie der beklagtischen Stellungnahme vom 25. No- vember 2021 (S. 3 f.) werden Gründe angeführt, weshalb der Kindsmutter selbst bei Fortführung der gegenwärtigen schulischen Situation des Be- klagten (Besuch eines Wocheninternats) lediglich ein 50 %- Pensum zu- mutbar sei: Der Umfang des Naturalunterhalts messe sich nicht nur daran, wie viel ein Kind tagsüber beaufsichtigt werde, sondern wie viel Betreuung auf unterschiedlichste Art und Weise aufgrund seines Alters erbracht wer- den müsse. Diesen Naturalunterhalt erbringe die Kindsmutter, obwohl der Beklagte – zumindest noch aktuell – eine Wochenschule besuche. Er be- inhalte ganz grundsätzlich, dass die Kindsmutter für den Beklagten Kleider kaufe oder mit ihm zum Zahnarzt oder Coiffeur gehe. Der Beklagte sehe zudem auf einem Auge ohne Korrektur nur 40 %, was das Tragen einer Brille, regelmässige Arzttermine und Sehschulkontrollen erforderlich ma- che. Hinzu komme, dass der Beklagte aufgrund seiner ADHS-Diagnose das Medikament Ritalin benötige, wofür er regelmässig für Gesprächs- und Kontrolltermine zu seinem Kinderarzt gehen müsse. Alle diese Termine nehme die Kindsmutter mit dem Beklagten wahr, wofür sie diesen auch von der Schule abhole und wieder hinbringe. Anzumerken sei auch, dass der Beklagte jeden Mittwochnachmittag unbedingt nach Hause zu seiner Mut- ter kommen wolle, weshalb diese ihn um 14:15 Uhr in der Schule abhole und um 19:45 Uhr wieder dorthin zurückbringe. Er brauche diese Zeit mit der Kindsmutter, um mit ihr über seine Gedanken und Sorgen sprechen zu - 17 - können, was ihm sehr helfe. Wesentlich sei schliesslich, dass die Kinds- mutter die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und damit alleinige An- sprech- und Entscheidperson in sämtlichen Kinderbelangen (Erziehung, Gesundheit und Beschulung) sei und damit Betreuungsleistungen erbrin- gen müsse, die der (nicht sorgeberechtigte) Kläger gar nicht erbringen dürfe. Bereits unter diesem Gesichtspunkt stimme es nicht, dass die Be- treuungsleistung beider Eltern gleich gross sei, auch wenn der Beklagte sich gleich viel beim Kläger wie bei der Kindsmutter aufhalte (beklagtische Stellungnahme vom 25. November 2021 S. 3 f.). 8.1.2.2. Wegen der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) sind diese Ausführungen zu berücksichtigen, obwohl sie mutmasslich schon früher (vor Vorinstanz oder zumindest in der Beru- fung) hätten vorgebracht werden können (vgl. vorstehende E. 4.1 in fine). Sie vermögen allerdings in der Sache nicht zu überzeugen. Zwar stimmt, dass der Inhaber der elterlichen Sorge (hier nach wie vor allein die Kinds- mutter, nachdem die Vorinstanz, dem Antrag des Beklagten folgend, das Gesuch des Klägers um Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge, abgewiesen hat [zur diesbezüglichen Rechtskraft des vorinstanzlichen Ur- teils vgl. vorstehende E. 2]) die grundlegenden Entscheidungen in gesund- heitlicher, schulischer etc. Hinsicht zu treffen hat. Solche Entscheidungen sind aber, auch wenn sie teilweise reiflich überlegt sein wollen, nur punktu- ell zu treffen und hindern eine volle Erwerbstätigkeit nicht. Ferner ist es einem Sorgerechtsinhaber grundsätzlich zumutbar, (Zahn-) Arzt-, Coiffeur- termine, Kleiderkäufe des Kindes und dergleichen auf Randzeiten bzw. Samstage zu legen, sodass sie einer Erwerbstätigkeit ebenso wenig ent- gegenstehen. Und selbst wo dies etwa in einem Notfall nicht möglich sein sollte, ist ein Arbeitgeber nach Art. 329 Abs. 3 OR verpflichtet, einer Arbeit- nehmerin die zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten nö- tige Freizeit einzuräumen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufl., 2012, N. 6 zu Art. 329 OR). Ebenso wenig überzeugt das in der beklagtischen Stellungnahme vom 25. November 2021 (S. 6) vorgetragene Argument, dass die Kinds- mutter auch deshalb keine 100 %-Stelle suchen könne, weil sie auf den Übertritt des Beklagten in die Tagesschule und letztlich in die Regelklasse vorbereitet sein müsse (vgl. dazu nachfolgende E. 8.1.2.3), zumal nicht weiter ausgeführt wird, welche konkreten "Vorbereitungshandlungen" einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass der Kindsmutter, solange der Beklagte nach wie vor die Wochenschule besucht (für den Fall, dass der Beklagte von der Wochenschule zumindest tageweise in die Tagesschule übertritt, vgl. nachfolgende E. 8.1.2.3.2), entgegen vorinstanzlicher Auffassung grundsätzlich nicht nur ein 70 %-, sondern ein 100 %-Erwerbspensum zu- mutbar ist. Wegen der infolge Besuchs der Wochenschule beschränkten Betreuungsarbeit bzw. Naturalunterhaltsleistung hat sich die Kindsmutter – - 18 - entgegen der im Berufungsverfahren geäusserten Auffassung – auch am Barunterhalt des Beklagten zu beteiligen. Den zusätzlichen Betreuungs- leistungen der Kindsmutter, die der Kläger mangels Sorgeberechtigung nicht wahrnehmen kann, ist bei der Festsetzung des von der Kindsmutter zu tragenden Anteils am Barunterhalt Rechnung zu tragen (vgl. vorste- hende E. 7.2.2.1). 8.1.2.3. Immerhin drängen sich im Zusammenhang mit den der Kindsmutter anre- chenbaren Einkünften noch weitere Abklärungen auf: 8.1.2.3.1. Erstens kann der Kindsmutter ein höheres (hypothetisches) Erwerbsein- kommen erst nach Ablauf einer vom Gericht festzusetzenden angemesse- nen Umstellungs- bzw. Übergangsfristfrist angerechnet werden (vgl. SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 23 zu Art. 125 ZGB). Bis dahin dürfen nur die tatsächlich erzielten Einkünfte be- rücksichtigt werden. Diese sind vorliegend aber nicht bekannt, nachdem die Kindsmutter – wie die Vorinstanz wusste – in gekündigtem Arbeitsver- hältnis stand (vgl. das als Beilage 4 zur beklagtischen Eingabe vom 17. März 2021 verurkundete Kündigungsschreiben der I. vom 1. Oktober 2020) und ihr deshalb die Arbeitslosigkeit bevorstand (vgl. auch act. 55, wo die Kindsmutter im Rahmen der Befragung angab, es bestehe ein Sozial- plan). Ausserdem ist zu beachten, dass die Kindsmutter in der Zeit vom 4. bis und mit 24. Oktober 2021 und dann wieder vom 1. bis und mit 21. No- vember 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. die vom Beklagten als Sam- melbeilage 9 zur beklagtischen Stellungnahme vom 25. November 2021 eingereichten Arztatteste), was nicht ohne Einfluss auf die derzeit mut- masslich fliessenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung geblieben sein dürfte (vgl. Art. 28 Abs. 1 AVIG). 8.1.2.3.2. Sodann wird von der Vorinstanz zu prüfen sein, ob und inwieweit der Auf- nahme einer 100 %igen Erwerbstätigkeit durch die Kindsmutter allenfalls ein Wechsel des Beklagten in die Tagesschule J. entgegensteht, nachdem sich nun ein (zunächst probeweiser) Wechsel des Beklagten in die Tages- schule abzeichnet (vgl. beklagtische Eingabe vom 21. Januar 2021 sowie das schon vor Vorinstanz als Klageantwortbeilage 2 verurkundete Protokoll zum Standortgespräch sowie nun den als Berufungsbeilage 2 ins Recht gelegten "Bericht – Entwicklungsverlauf", letzte Seite). In diesem Zusam- menhang wird allerdings auch zu beachten sein, dass der Beklagte im nächsten März (2022) das 12. Altersjahr zurücklegen wird. Ab dem Eintritt eines Kindes in die Sekundarstufe I wird aber – spezielle Konstellationen vorbehalten – dem hauptbetreuenden Elternteil (hier die Kindsmutter) ein 80 %-Pensum und nach Vollendung des 16. Altersjahrs durch das Kind ein 100 %-Pensum zugemutet (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 sowie E. 4.7.9). Die - 19 - Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid ohne jedwede Begründung von diesem Modell abgewichen, indem sie für die ganze Dauer der Unterhalts- pflicht auf Seiten der Kindsmutter lediglich das Einkommen aus einer 70 %igen Erwerbstätigkeit anrechnete. Soweit im Berufungsverfahren weiter vorgebracht wird, letztendlich sei ein Übertritt des Beklagten in die Regelklasse vorgesehen (beklagtische Stel- lungnahme vom 25. November 2021 S. 6), dieser wolle (offenbar neuer- dings) jeden Mittwochnachmittag unbedingt mit der Kindsmutter verbringen (beklagtische Stellungnahme vom 25. November 2021 S. 4) und der Kinds- mutter werde von ihrer Psychiaterin auch jetzt noch ein Arbeitspensum von nur 50 % empfohlen (beklagtische Stellungnahme vom 25. November 2021 S. 6), handelt es sich um durch nichts belegte Behauptungen. Die erstge- nannte Behauptung betreffend Übertritt des Beklagten in die Regelklasse steht sogar im Widerspruch zur Aussage der Kindsmutter in der Befragung durch die Vorinstanz, wonach die schulischen und sozialen Defizite des Beklagten einen Wechsel in die Regelschule nicht zuliessen (act. 51). 8.1.3. 8.1.3.1. Was das familienrechtliche Existenzminimum der Kindsmutter anbelangt, wird vom Beklagten gerügt, dass entgegen der höchstrichterlichen Vorgabe nicht der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 gemäss den Richtlinien der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern lediglich ein solcher von Fr. 1'200.00 eingesetzt worden sei (Berufung S. 7, beklagtische Stellungnahme vom 25. November 2011 S. 8 f.). In der Tat hat das Bun- desgericht in BGE 5A_816/2019 (E. 5.2) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss BGE 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz her- ausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde legen müssen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Richtlinien kein ob- jektives Recht darstellen (BGE 5P.127/2003 E. 3) und von den kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden sind (BÜHLER, Berner Kom- mentar, Bern 2012, N. 119 zu Art. 117 ZPO). So bestehen im Kanton Aar- gau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Die in den schweizeri- schen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Diffe- renzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der - 20 - Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partner- schaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll. 8.1.3.2. Sodann weist der Kläger in der Berufungsantwort (S. 11) zu Recht auf den Widerspruch im angefochtenen Entscheid (S. 12 f.) hin, dass die Vorinstanz einerseits bei der Kindsmutter Wohnkosten von Fr. 1'120.00 eingesetzt hat, die der Hälfte des im verurkundeten Mietvertrag (Beilage 10 zur beklagti- schen Eingabe vom 17. März 2021, wo K. mit der Kindsmutter als Mieter aufgeführt ist) erwähnten Mietzinses (Fr. 2'240.00) entsprechen, und an- derseits gestützt auf eine unklare Aussage der Kindsmutter in der Befra- gung davon ausgegangen ist, es bestehe kein Konkubinat: " Gerichtspräsident: Neue Partnerschaft? Wo hat er seine Wohnung? Beklagte [gemeint Kindsmutter]: S. Ich bin keinem Menschen Rechen- schaft schuldig. Ich habe Herrn K. letztes Jahr bei der I. kennengelernt" (Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. April 2021, act. 55). Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass K. weiter die Hälfte des Miet- zinses (Fr. 1'120.00) bezahlt, obwohl er dort nicht (mehr) wohnt. Auf jeden Fall erscheint ausgeschlossen, dass er dies – ohne Konkubinat mit der Kindsmutter – auf lange Sicht oder sogar für den Rest der den Kläger tref- fenden Unterhaltsdauer tun wird. Auch dieser Punkt (Bestand eines Kon- kubinats zwischen der Kindsmutter und K.) hätte der weiteren Abklärung durch die Vorinstanz bedurft. Sie ist deshalb nachzuholen. 8.2. 8.2.1. In der Berufung (S. 4) moniert der Beklagte zu Recht, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des klägerischen monatlichen Nettoeinkommens den Jahresnettolohn von Fr. 111'685.00 gemäss Lohnausweis 2020 (Beilage 4 zur beklagtischen Eingabe vom 24. Februar 2021) fälschlicherweise durch 13 statt 12 (Monate) geteilt habe, sodass richtigerweise ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'307.10 resultiere. In der Berufungsantwort (S. 3 f.) wird der Divisionsfehler denn auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings hat die Vorinstanz nach klägerischer Auffas- sung damit im Ergebnis nur den "einmaligen" Corona-Bonus von Fr. 3'000.00 und den überobligatorischen Feuerwehrsold von Fr. 2'123.65 herausgerechnet. Dies ist nicht zu hören. Erstens vermöchten ein "einma- liger Corona-Bonus" von Fr. 3'000.00 und der Feuerwehrsold von Fr. 2'123.65 nur eine Differenz von Fr. 427.00 (= [Fr. 3'000.00 + Fr. 2'123.65] : 12) statt Fr. 700.00 (Fr. 9'307.10 gegenüber Fr. 8'600.00 [Vo- rinstanz] bzw. Fr. 8'611.65 [Berufungsantwort S. 3]) zu erklären. Zweitens - 21 - sind Einkommen, die aus einer "überobligatorischen Arbeitsleistung" her- rühren (hier Feuerwehrsold), nicht aus der Unterhaltsberechnung auszu- klammern; vielmehr ist ihnen erst im Rahmen des letzten Schrittes (Über- schussverteilung) Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Drittens ist ein Feuerwehrsold jedenfalls in der hier interessierenden Höhe (Fr. 2'123.65) abgaben- und steuerbefreit (vgl. Lohnabrechnung für Okto- ber 2020 sowie Art. 24 lit. fbis DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. hbis StHG); demge- mäss ist er im Nettolohn von Fr. 111'685.00 gar nicht enthalten. Vielmehr ist er in Ziff. 15 des Lohnausweises aufgeführt, wo alle zusätzlichen, erfor- derlichen Angaben zu machen sind, die nicht in einem der anderen Felder eingetragen werden (Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises [Her- ausgeber Schweizerische Steuerkonferenz] Rz. 63). Was schliesslich den im Lohnausweis 2020 deklarierten Bonus von Fr. 8'913.00 anbelangt, wäre vom Kläger nachzuweisen, dass er – ausgerechnet im Pandemiejahr 2020 – höher als in früheren Jahren ausfiel. Soweit im Vorbringen, dass im Jahr 2020 ein einmaliger Corona-Bonus von Fr. 3'000.00 gewährt worden sei, überhaupt eine solche Behauptung zu erblicken wäre, wäre der Nachweis auf jeden Fall nicht mit der Berufungsantwortbeilage 1 (von der klägeri- schen Arbeitgeberin an ihre "essentiellen" Mitarbeiter gerichtete "Botschaft der Dankbarkeit") geführt. Der Absatz mit dem offenbar durch den Kläger markierten Satz (in Kursivschrift markiert, Hervorhebung durch Fettschrift hingegen im Original) lautet wie folgt: " Im Namen der L. danken wir jedem von Ihnen persönlich. Im Laufe des Monats Dezember werden wir auch die Bemühungen, Beiträge und Er- gebnisse unserer weltweit unverzichtbaren Mitarbeiter zum Dank mit einem Preis würdigen. Während wir in den letzten Monaten bedeutende Massnahmen ergriffen haben, um unsere finanziellen Aussichten zu erhal- ten, leben wird auch nach unseren Werten, in diesem Fall: Tun Sie das Richtiges! Und obwohl unsere finanzielle Leistung in diesem Jahr nicht die Mindestschwelle unseres variablen Vergütungsplans erreichen wird, wer- den wir mit einer Einmalzahlung für unsere wesentlichen Mitarbeiter fort- fahren. Dieser Ausdruck der Dankbarkeit ist einzigartig für diese Mitarbei- ter wegen ihrer einzigartigen Beiträge während dieser Pandemie." Wenn überhaupt, deuten diese Ausführungen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass ohne die Pandemie aufgrund eines Vergütungsplans ein höherer Bonus gezahlt worden wäre (so zu Recht der Beklagte in seiner Eingabe vom 25. November 2021 S. 2). Zwar wurde gemäss Bestätigung der Ar- beitgeberin des Klägers vom 7. Januar 2022 (Beilage 12 zur Eingabe des Klägers vom 10. Januar 2022) im Frühjahr 2021 kein Bonus 2020 ausbe- zahlt. Damit ist allerdings nicht belegt, ob dies nicht den Ausnahmefall dar- stellt. Nach dem Gesagten ist gestützt auf den Lohnausweis 2020 unter Berück- sichtigung des Feuerwehrsoldes von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 9'484.00 (= [Fr. 111'685.00 + Fr. 2'123.65] : 12) auszugehen (zur Familienzulage von Fr. 120.00, die der Kläger für den Fall beziehen könnte, - 22 - dass er und nicht die Kindsmutter zum Bezug der Kinderzulage berechtigt wäre, vgl. nachstehende E. 8.3.1). 8.2.2. Beim familienrechtlichen Existenzminimum des Klägers sind einzig dessen Wohnnebenkosten streitig. Im angefochtenen Entscheid (S. 13) wurden diese auf Fr. 140.00 veranschlagt. Dies ist gemäss Kläger "enorm wenig" und entbehre jeder Grundlage. Praxisgemäss würden die Nebenkosten auf Basis des Steuerwerts (1 %) oder des Eigenmietwerts (20 %) einer Liegen- schaft "näherungsweise" berechnet. Diese Zahlen (Fr. 582'000.00 bzw. Fr. 23'318.00) seien der Vorinstanz aufgrund der Details zur Steuerveran- lagung 2019 (Beilage 12 zu seiner Eingabe vom 24. Februar 2021) bekannt gewesen. Dies führe zu anrechenbaren Wohnnebenkosten von mindes- tens Fr. 390.00 (Berufungsantwort S. 11). Damit übersieht der Kläger, dass in einem (nicht summarischen) Zivilprozess die Wohnkosten und damit auch die Wohnnebenkosten konkret nachzuweisen sind. An einem solchen Nachweis fehlt es bisher (vgl. dazu beklagtische Eingabe vom 25. Novem- ber 2021 S. 15, wonach sich den vom Kläger vor Vorinstanz mit Eingabe vom 24. Februar 2021 eingereichten Unterlagen Nebenkosten von Fr. 77.45 entnehmen liessen). Der Kläger hat auch in der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (S. 10) einzig auf die von ihm geforderte Anrechnung von Wohnnebenkosten verwiesen, die "in dieser Höhe der gängigen Pra- xis" entspreche. 8.3. 8.3.1. Als Einkommen des Beklagten ist (nur) die Kinderzulage von Fr. 200.00 bzw. die Ausbildungszulage von Fr. 250.00 zu betrachten. Gemäss Art. 8 FamZG müssen anspruchsberechtigte Personen, die aufgrund eines Ge- richtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unter- haltsbeiträgen entrichten (so auch Art. 285a Abs. 1 ZGB). Die Bestimmun- gen des FamZG gelten zwar auch für (höhere) Familienzulagen, welche die Kantone in ihren Familienzulagenordnungen vorsehen. Weitere durch Ge- samt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten demgegenüber nicht als Familienzulagen im Sinne des FamZG (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Entgegen der Vorinstanz ist somit die Fa- milienzulage von Fr. 150.00, die die Kindsmutter während ihrer Anstellung bei I. von dieser erhielt, und auch der Kläger im Umfang von Fr. 120.00 bei seiner Arbeitgeberin (M.) für den Fall erhielte, dass er die Kinderzulage gel- tend machen könnte (vgl. Berufungsantwort S. 5), als Einkommen des be- treffenden Elternteils zu behandeln (vgl. FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 1 zu Art. 285a ZGB). - 23 - 8.3.2. 8.3.2.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten bei Fr. 1'455.85 ermittelt, sich zusammensetzend aus einem Grundbetrag von Fr. 600.00, einem Wohn- kostenanteil von Fr. 250.00, den Krankenversicherungsprämien (inkl. Prä- mien für Zusatzversicherungen) von Fr. 140.85 sowie Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 465.00. Davon sind im Berufungsverfahren die Krankenkas- senprämien und an sich auch die Fremdbetreuungskosten (zu diesen vgl. aber nachfolgende E. 8.3.2.2.2 in fine) nicht streitig. Der Beklagte verlangt unter Berufung auf neueste Bundesgerichtsent- scheide in seiner Berufung (S. 7 f.), sein Wohnkostenanteil sei auf (ange- messene) Fr. 375.00 (ein Drittel der von der Kindsmutter hälftig zu tragen- den Wohnkosten von Fr. 1'120.00) zu erhöhen, ferner müsse sein familien- rechtlicher Bedarf um seinen Steueranteil von ca. Fr. 262.00 (bei einer steuerlichen Belastung der Kindsmutter und des Beklagten von insgesamt Fr. 715.00) erweitert werden. Demgegenüber verlangt der Kläger eine Her- absetzung des Grundbetrags des Beklagten von Fr. 600.00 auf Fr. 400.00 (Berufungsantwort S. 6). 8.3.2.2. 8.3.2.2.1. Unbestrittenermassen beträgt der Grundbetrag eines Kindes, das – wie der Beklagte – das 10. Altersjahr zurückgelegt hat, Fr. 600.00 (Ziff. I/1 sowohl der SchKG-Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz als auch derjenigen des Kantons Aargau). Den Antrag auf dessen Herab- setzung auf Fr. 400.00 begründet der Kläger damit, dass es zu bedenken gelte, dass der Beklagte die Zeit von Sonntagabend bis Freitagnachmittag im Schulheim verbringe und sich an den Wochenenden abwechslungs- weise beim Kläger und der Kindsmutter aufhalte. Damit fielen etliche über den Grundbetrag abgedeckte Kosten beim Schulheim an und seien damit über die entsprechenden Beiträge der öffentlichen Hand, der Kranken- kasse sowie der Eltern abgedeckt (Berufungsantwort S. 6); der Rest (ins- besondere die Kosten der Mahlzeiten) falle in etwa zu gleichen Teilen beim Kläger und der Kindsmutter an. Das Kreisschreiben "Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" (Kreisschreiben XKS.2005.2) sei für ein 11-jähriges Einzelkind von Ernährungskosten von monatlich Fr. 323.00 ausgegangen. In Anbetracht des Aufenthalts des Be- klagten im Schulheim (mit Verpflegung) rechtfertige sich ein Abzug beim Grundbetrag um Fr. 200.00 (Berufungsantwort S. 6). Dem hält der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2021 (S. 8) entgegen, dass höchstens die Hälfte des Grundbetrags für Verpfle- gung bestimmt sei und der Beklagte unter Berücksichtigung der Wochen- enden (104 Tage), Ferien (65 Tage), Feier-, Brücken- und Krankheitstagen (12 Tage) sowie des Umstands, dass der Beklagte sich am Montagmorgen, - 24 - Freitagnachmittag und Freitagabend bei der Kindsmutter verpflege (insge- samt 39 Tage), sich nur zu rund 40 % in der Schule verköstige. Es komme hinzu, dass – was von der Vorinstanz in der Bedarfsberechnung nicht be- rücksichtigt worden sei – die Kindsmutter noch eine Nebenkostenpau- schale und Taschengeld von total Fr. 50.00 bezahle. Zusammen mit dem Taschengeld, das die Kindsmutter dem Beklagten zusätzlich mitgebe, rechtfertige sich "unter dem Strich" keine Kürzung des Grundbetrags. In der Stellungnahme des Klägers vom 10. Januar 2022 (S. 6) wird dazu ergänzend ausgeführt, Taschengeld und generelle Nebenkosten seinen nicht als separate Position im Bedarf oder als Erhöhungsfaktor beim Grund- betrag zu berücksichtigen. Vielmehr seien sie aus dem (restanzlichen) Grundbetrag oder aus dem Überschussanteil zu bezahlen. 8.3.2.2.2. Es ist davon auszugehen, dass die Hälfte des Grundbetrags, d.h. für den Beklagten Fr. 300.00, für Verpflegung aufgewendet wird (vgl. Ziffer V der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, die für den Fall, dass ein Schuldner als Naturalbezug freie Kost erhält, einen Abzug vom Grundbetrag in der Höhe von 50 % vorsieht; so auch Ziff. V/1 der aargauischen SchKG-Richt- linien). Anderseits zeigt der Beklagte grundsätzlich überzeugend auf, dass – zumindest noch derzeit (vgl. vorstehende E. 8.1.2.3.2) – durchschnittlich nur 40 % der Verpflegung im Rahmen der Wochenschule anfällt. Der Klä- ger hält dem in der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (S. 6) einzig ent- gegen, dass der Beklagte jedes zweite Wochenende, gegen vier Wochen Ferien und etwa die Hälfte der Feiertage bei ihm verbringt. Das bedeutet aber nicht, dass beim bei den Eltern anfallenden Bedarf ein anderer Abzug vorzunehmen ist. Vielmehr ist dem Umstand, welcher Elternteil im Rahmen seiner Betreuung für welchen Teil des Bedarfs des Kindes tatsächlich auf- kommt, bei der Festsetzung des vom ebenfalls betreuenden Elternteil zu leistenden Barbetrags Rechnung zu tragen (vgl. BGE 5A_952/2019 E. 6.3.1.; 5A_743/2017 E. 5.4.3). Es rechtfertigt sich somit unter diesem Titel an sich eine Reduktion des Grundbetrags um Fr. 120.00 (0.4 x Fr. 300.00). Unbehelflich ist es, wenn der Beklagte kompensatorisch das Taschengeld, das seine Mutter der Schule bezahlen muss (vgl. Beilage 14 der beklagti- schen Eingabe vom 17. März 2021) bzw. sie ihm darüber hinaus mitgibt, ins Spiel bringen will. Soweit das Taschengeld dem Grundbetrag zuzuord- nen ist, käme es zu einem Nullsummenspiel: Würde das "Zwangstaschen- geld" den Fremdbetreuungskosten zugeschlagen, müsste im entsprechen- den Umfang der Grundbetrag gekürzt werden. Ein den Grundbetrag spren- gendes Taschengeld ist von vornherein aus dem Überschuss (gemäss vorinstanzlicher Berechnung bereits Fr. 495.00, vgl. dazu nachfolgende - 25 - E. 8.3.3) zu bestreiten. Würde es – wie vom Beklagten verlangt – zur Kom- pensation einer aus anderem Grund angezeigten Kürzung des Grundbe- trags zugelassen, würde der entsprechende Betrag doppelt berücksichtigt. 8.3.2.3. Die Vorinstanz hat den auf den Beklagten entfallenden Wohnkostenanteil gestützt auf Ziff. 2.2.2 der obergerichtlichen Kammer für Kinds- und Er- wachsenenschutz erlassenen Empfehlungen für die Bemessung von Un- terhaltsbeiträgen für Kinder (Kreisschreiben XKS.2017.2) auf Fr. 250.00 festgesetzt. Diesbezüglich wird in der Berufung (S. 7) moniert, dass, wo – wie hier – die finanziellen Verhältnisse es zuliessen, im familienrechtlichen Existenzminimum nach BGE 147 III 265 (E. 2) auch ein den konkreten fi- nanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und ein Steu- eranteil (dazu nachfolgende E. 8.3.2.4) zu berücksichtigen seien. Nach Auf- fassung des Klägers besteht kein Grund, von der aargauischen Praxis ab- zuweichen, den Wohnkostenanteil eines Kindes auf Fr. 250.00 festzuset- zen, nachdem sich das Bundesgericht im vom Beklagten zitierten Ent- scheid nicht dazu äussere, nach welcher Formel der Wohnkostenanteil zu bemessen sei (Berufungsantwort S. 6). Das Bundesgericht hält in BGE 147 III 265 (E. 7.2) dafür, dass beim Bar- bedarf zum familienrechtlichen Existenzminimum insbesondere neben der Ausscheidung eines Steueranteils (dazu nachfolgende E. 8.3.2.4) ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausge- hende Krankenkassenprämien gehörten. Im vorliegenden Fall steht der von der Vorinstanz eingesetzte Wohnkos- tenanteil von Fr. 250.00 nicht in einem Missverhältnis zu Wohnkosten von Fr. 1'120.00. Er erscheint damit nicht ungemessen und bedarf deshalb kei- ner Korrektur. Vorzubehalten ist, dass aufgrund der Abklärungen der Vor- instanz zum Vorliegen eines Konkubinats zwischen der Kindsmutter und K. (vgl. vorstehende E. 8.1.3.2) deutlich höhere Wohnkosten resultieren. 8.3.2.4. Der Beklagte beanstandet weiter, dass in seinem familienrechtlichen Be- darf – entgegen BGE 5A_816/2019 (E. 4.2.3.5) – kein Steueranteil berück- sichtigt worden ist. Der Betrag wird bei einer monatlichen Steuerbelastung der Kindsmutter und des Beklagten von mindestens Fr. 715.00 auf Fr. 262.00 veranschlagt (Berufung S. 8). Nach Auffassung des Klägers rechtfertigt sich eine Berücksichtigung von Steuern im beklagtischen Be- darf nicht, weil die durch Kinderalimente generierten Mehreinkünfte durch andere Steuerfaktoren aufgewogen würden. So könne die Kindsmutter den steuerlichen Kinderabzug geltend machen und zusätzlich die Kosten für das Kinderheim in Abzug bringen. Nicht zu vergessen sei, dass die Kinds- mutter mit dem Kind in den Genuss des günstigeren Steuertarifs komme. - 26 - Diese Faktoren führten insgesamt dazu, dass die Kindsmutter mit dem Be- klagten nicht mehr Steuern bezahlen müsse als Alleinstehende (Berufungs- antwort S. 7). Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört in das fami- lienrechtliche Existenzminimum des Kindes auch ein Steueranteil (BGE 147 III 265 E. 7.2). Danach ist das dem Kind zustehende, aber vom emp- fangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen wie Barunterhalt, Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, Sozialversicherungsrenten und Kindesvermö- gen etc. (nicht aber der Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkom- men des Kindes) in ein Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insge- samt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der so ermittelte Anteil im familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes zu berücksichtigen (vgl. dazu nun den zur Publikation vorgesehene BGE 5A_816/2019 E. 4.2.3.5 sowie IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, Jusletter vom 15. November 2021). Diese höchstrichterlichen Vorgaben verbieten das vom Kläger postulierte Vorgehen zur Bestimmung des beklagtischen Steu- eranteils, zumal es offensichtlich auf Verneinung eines solchen gerichtet ist. Der Steueranteil des Beklagten lässt sich indes vorliegend nicht bestim- men, weil dieser in Abhängigkeit vom Einkommen der Kindsmutter steht, das es im Rahmen des von weiterzuführenden Verfahrens durch die Vor- instanz erst noch zu ermitteln gilt (vgl. vorstehende E. 8.1.2). 8.3.3. 8.3.3.1. Unbestrittenermassen hat der Beklagte Anspruch auf Beteiligung an einem Überschuss. Die Vorinstanz hat diesen Überschussanteil unter Hinweis auf die "Empfehlungen KEKA [= Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unterhaltsbei- trägen für Kinder, im Folgenden "Empfehlungen") Ziff. 2.3.1" auf 50 % des Grundbarbedarfs ohne Fremdbetreuungskosten (Fr. 990.85 [= Fr. 1'455.65 ./. Fr. 465.00]), d.h. Fr. 495.00, beschränkt (angefochtener Entscheid S. 14). Dagegen wendet der Beklagte ein, dass eine solche Plafonierung des Überschussanteils nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesge- richts nicht mehr angängig sei; er beziffert den Überschussanteil nach dem Prinzip "grosse Köpfe [Eltern] und kleine Köpfe [Kinder]" auf 20 % des dem Kläger von seinem Einkommen von Fr. 9'307.10 nach Abzug seines fami- lienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 3'039.45 (gemäss vorinstanzli- cher Berechnung) und des familienrechtlichen Existenzminimums des Be- klagten verbleibenden Überschusses (Berufung S. 9 ff.). - 27 - Demgegenüber verweist der Kläger in seiner Berufungsantwort darauf, dass in Anbetracht einer monatlichen Sparquote der Eltern des Beklagten während ihres Zusammenlebens in der Höhe von mindestens Fr. 3'310.00 erwiesen sei, dass sich die Familie bei Weitem keinen luxuriösen Lebensstil geleistet habe, den es weiter zu finanzieren gelte. Basierend auf dem Bar- bedarf von Fr. 1'255.85 (bei Grundbetrag von Fr. 400.00 statt Fr. 600.00) und der praxisgemässen (und auch hier aus Gründen des tatsächlich ge- lebten Standards angebrachten) Plafonierung ergebe sich ein Überschus- santeil von Fr. 395.00 (= [Grundbedarf von Fr. 1'255.85 ./. Fremdbetreu- ungskosten von Fr. 465.00] : 2) und ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'330.85 (offenbar Fr. 1'255.85 + Fr. 395.00 ./. Fr. 320.00 [Kinderzulage und Familienzulage]). Dieser Betrag sei im Verhältnis der Leistungsfähig- keiten der Eltern (Kläger Fr. 5'310.55 [Fr. 8'600.00 ./. Fr. 3'289.45] bzw. 55 %; Kindsmutter Fr. 4'428.35 [Fr. 7'191.00 ./. Fr. 2'762.65] bzw. 45 %) auf- zuteilen, sodass der Kläger an sich einen Betrag von Fr. 735.00 (= Fr. 1'330.85 x 0.55) schulde (Berufungsantwort S. 7 ff.). 8.3.3.2. Dem Beklagten ist in grundsätzlicher Hinsicht beizupflichten, dass nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Begrenzung des Über- schussanteils des Kindes bei 50 % seines Barbedarfs (exkl. Fremdbetreu- ungskosten), wie in Ziff. 2.3.1 der "Empfehlungen" vorgesehen, nicht mehr angängig ist. Vielmehr ist jedenfalls dann, wenn die vor der Trennung der (unverheirateten) Eltern inngehabte Lebenshaltung höher lag und – trotz Mehrkosten zufolge Sparquote und/oder zusätzlichem Einkommen – auch weiterhin aufrechterhalten werden kann, grundsätzlich höherer Unterhalt zuzusprechen (BGE 147 III 265 E. 7.3 sowie 5A_52/2021 E. 7). Vorliegend hat die Vorinstanz nicht abgeklärt, welchen Lebensstandard der Beklagte während des Zusammenlebens seiner Eltern genoss. Dies hat sie nachzu- holen. 8.3.4. Die Vorinstanz wird auch zu berücksichtigen haben, dass zumindest dann, wenn auch die Kindsmutter einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und muss und sie auch nicht den gesamten Naturalunterhalt alleine er- bringt, der Kläger nicht für den ganzen zur Aufrechterhaltung des bisheri- gen Lebensstandards notwendigen Barunterhalt aufzukommen hat, son- dern auch die Kindsmutter sich an dessen Bestreitung beteiligen muss (vgl. dazu vorstehende E. 7.2.2.1 und 8.3.2.2.2). 9. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung des Verfahrens zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen, vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) ist über die Verlegung der obergerichtlichen Ent- scheidgebühr von Fr. 3'500.00 (§ 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 Abs. 4 VKD) sowie der im vorliegenden Berufungsverfahren angefallenen - 28 - Parteikosten durch die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Dispositiv-Ziffer 2.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Laufen- burg vom 23. April 2021 wird aufgehoben und die Sache zu weiterem Vor- gehen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 festgesetzt und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Die Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie die zweitinstanz- lichen Parteikosten sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu verlegen. Zustellung an: die Parteien (Vertreterinnen, je zweifach) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 29 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 25. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella