2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 2'500.00 zu ersetzen hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'606.60 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)