2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, der Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 2'490.00 und den Auslagen von Fr. 517.00, insgesamt Fr. 3'307.00, werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagen eine Parteientschädigung von Fr. 8'608.25 (inkl. 3 % Auslagenpauschale von Fr. 232.80 und 7.7 % MWSt von Fr. 615.45) zu bezahlen.