Verhandlung, der zur Hälfte durch einen Zuschlag von 10 % für die Berufungsreplik kompensiert wird, sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 75.00 sowie der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 3'606.60 (= [Fr. 4'850.00 x 0.9 x 0.75 + Fr. 75.00] x 1.077). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 28. Januar 2021 vollständig aufgehoben und es wird wie folgt erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen.