Die erstinstanzliche Entscheidgebühr sowie Parteientschädigung sind der Höhe nach unbestritten geblieben, weshalb sie zu übernehmen, aber ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 20'000.00 auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 7 VKD) und die zweitinstanzliche Parteientschädigung ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'850.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallender - 17 -