6. Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb das vorinstanzliche Urteil in Gutheissung der beklagtischen Berufung aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 OR). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr sowie Parteientschädigung sind der Höhe nach unbestritten geblieben, weshalb sie zu übernehmen, aber ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen sind.