Insgesamt erscheint der Schweigegeldcharakter der von H. Y. veranlassten Überweisungen an die Mitglieder der Familie X. (insbesondere auch an den Beklagten) mit der notwendigen beweisrechtlichen Gewissheit nachgewiesen (vgl. zum Regelbeweismass LARDELLI/VETTER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 ZGB, danach ist der Vollbeweis erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung der beweisbedürftigen Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Restzweifel nicht erheblich erscheinen). Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 5.4.2.1) können im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gezahlte Schweigegelder nach Art. 66 OR nicht zurückgefordert werden.