47 f.), erscheinen wenig überzeugend, um – trotz unbestrittener damaliger Freundschaft zwischen D. X. und H. Y. – eine selbstlose Unterstützung von Seiten von H. Y. zu belegen. Insbesondere hätte die Minimierung des Delkredere-Risikos (so Replik, act. 47 f., nun Berufungsantwort S. 7) wesentlich einfacher auf dem Weg eines Vertrags mit solidarischer Haftung auf Seiten der Geldempfänger (Familienmitglieder X.) bewerkstelligt werden können. Darauf hat der Beklagte in der Duplik (act. 68 f. Rz. 26) zu Recht hingewiesen. Sodann - 16 -