Zunächst erscheint die Aktion, einer Familie zur Deckung ihrer Lebenshaltung über eine Immobiliengesellschaft mehrfach gestückelt insgesamt Fr. 150'000.00 zugehen zu lassen, alles andere als alltäglich. Die schlichten Behauptungen der Klägerin, (1.) sie (als Immobiliengesellschaft) sei damals gerade liquide gewesen und habe die Mittel problemlos entbehren können sowie (2.) mit der Stückelung habe man das Ausfallsrisiko minimieren wollen (Replik, act. 47 f.), erscheinen wenig überzeugend, um – trotz unbestrittener damaliger Freundschaft zwischen D. X. und H. Y. – eine selbstlose Unterstützung von Seiten von H. Y. zu belegen.