hätte D. X. im Sinne der Geldgeber ausgesagt, wäre er wohl noch in Haft, aber das Geld sicherlich nicht zurückgefordert worden; zurzeit werde er von mehreren Seiten sowohl aus Kosovo als auch aus der Schweiz massiv bedroht (Duplik, act. 69 Rz. 28). Nach dieser Sachdarstellung haben die Gelder somit Schweigegeldcharakter gehabt.