5.4.2.2. Im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren hatte der Beklagte ausgeführt, das Geld sei gegeben worden, um die Mitglieder der Familie X. in die Lage zu versetzen, die Anwaltskosten von D. X. zu bezahlen und diesen auf "Kurs zu halten" (Duplik, act. 68 Rz. 25); Fakt sei, dass D. X. dann aber nicht im Sinne der "Geldgeber" in Kosovo ausgesagt habe; D. X. sei dann freigesprochen und H. Y. später schuldig gesprochen worden; just nach seiner Aussage und dem Freispruch seien dann seine Familienmitglieder mit Betreibungen und Rückforderungen eingedeckt worden; hätte D. X. im Sinne der Geldgeber ausgesagt, wäre er wohl noch in Haft, aber das Geld sicherlich nicht zurückgefordert worden;