5.4.2. 5.4.2.1. Nach Art. 66 OR kann nicht zurückgefordert werden, was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist. Dem Richter soll nicht zugemutet werden, in Verhältnissen moralischen Zerfalls bzw. allseitiger Korruption Ordnung zu schaffen (BUCHER, Berner Kommentar, 1993, N. 167 zu Art. 27 ZGB; ders., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1988, S. 678). Für derartige Konstellationen gilt (weiterhin) die Parömie "in pari turpitudine melior est causa possidentis", d.h. der (sittenwidrig) übertragene Vermögenswert verbleibt bei der Partei, bei der er sich befindet.