Folglich hätte er sein nicht durch die gesetzliche Vertretungsmacht gedecktes Handeln als Verwaltungsrat als Alleinaktionär genehmigen können; allerdings hat diese Genehmigung förmlich, d.h. im Rahmen einer Generalversammlung zu erfolgen (vgl. dazu WATTER, a.a.O., N. 1 zu Art. 718 OR sowie N. 2 zu Art. 718a OR). Eine solche Genehmigung wurde von klägerischer Seite im vorliegenden Prozess nie behauptet. Nach dem Gesagten hat die Klägerin eine Nichtschuld bezahlt. Eine solche kann nach Art. 63 Abs. 1 OR nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, es sei denn, der Leistungserbringer hätte sich bei seiner Leistung im Irrtum über seine Schuldpflicht befunden.