Hätte etwa die Klägerin nach der Unterzeichnung der Verträge mit den Mitgliedern der Familie X. die Darlehenssummen nicht ausbezahlt, hätten diese Mitglieder nicht gestützt auf die unterzeichneten Darlehensverträge erfolgreich auf Aushändigung der Darlehenssummen klagen können. Nun kann zwar für den vorliegenden Sachverhalt nicht übersehen werden, dass E. im hier interessierenden Zeitpunkt (19. Oktober 2017) offenbar Alleininhaber der Klägerin war (vgl. dessen Zeugenaussage vor Vorinstanz, act. 231). Folglich hätte er sein nicht durch die gesetzliche Vertretungsmacht gedecktes Handeln als Verwaltungsrat als Alleinaktionär genehmigen können;