2016, N. 3 zu Art. 718a OR). Der von klägerischer Seite geltend gemachte Zweck des Darlehens (Unterstützung von in einer finanziellen Zwangssituation steckenden aussenstehenden Privatpersonen wie die Familie von D. X. nach dessen Inhaftierung) ist aber mit dem Zweck einer Immobiliengesellschaft nicht in Einklang zu bringen. Hätte etwa die Klägerin nach der Unterzeichnung der Verträge mit den Mitgliedern der Familie X. die Darlehenssummen nicht ausbezahlt, hätten diese Mitglieder nicht gestützt auf die unterzeichneten Darlehensverträge erfolgreich auf Aushändigung der Darlehenssummen klagen können.