718 OR – zur Vertretung der AG befugten Personen (hier E. als damaliger Verwaltungsrat) im Namen der Gesellschaft (nur, aber immerhin) all diejenigen Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Zwar wird die dadurch abgedeckte Vertretungsbefugnis sehr weit gefasst, indem jenseits der Zweckgrenze nur jene Geschäfte angesiedelt werden, die durch den Zweck der Gesellschaft geradezu ausgeschlossen sind (dazu W ATTER, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, N. 3 zu Art.