5.4.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR), die – was bei einer solchen den Normalfall darstellt (vgl. Art. 620 Abs. 3 OR) – als Immobiliengesellschaft (vgl. Handelsregisterauszug der Klägerin, Replikbeilage 3) wirtschaftliche Ziele verfolgt. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu verneinen, dass zwischen den Parteien ein (Darlehens-) Vertrag gültig zustande gekommen ist. Denn nach Art. 718a OR können die – nach Art. 718 OR – zur Vertretung der AG befugten Personen (hier E. als damaliger Verwaltungsrat) im Namen der Gesellschaft (nur, aber immerhin) all diejenigen Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.