240-242 oben sowie act. 244 f.). Der Beklagte hat widerspruchsfrei ausgesagt, er habe E. mitgeteilt, dass er über kein Geld zur Rückzahlung verfüge (was diesen zur Beschwichtigung veranlasste, der Beklagte werde "nie " mit ihm Probleme bekommen) und im Übrigen – wie der Zeuge E. – zum Ausdruck gebracht, dass H. Y. alle Fäden in der Hand hatte (vgl. insbesondere act. 241: "Alles was gelaufen ist, wurde von H. Y. beauftragt") (zum Umstand, dass H. Y. alle Veranlassung dazu hatte, der Familie X. – sei es von sich aus, sei es auf deren Wunsch – entgegenzukommen, vgl. nachfolgende E. 5.4.2). - 14 -