Dabei handelt es sich – im Gegensatz zu der zur Beweisaussage unterbreiteten Frage – um eine missverständliche Frage, weil sich das "zum Zeitpunkt der Unterzeichnung" und das "je" gegenseitig ausschliessen. Der Beklagte hatte dabei seine Antwort ("Ja, ich wurde von ihm aus der Haft von hier und aus dem Kosovo angerufen") ganz offensichtlich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf das "je" bezogen. Die Vorinstanz konstruiert somit einen nicht gegebenen Widerspruch (act. 240-242 oben sowie act.