Dabei ist festzuhalten, dass es sich wiederum laut Protokoll bei dieser Frage um die gleiche handelte, die dem Beklagten zuvor in der Parteibefragung gestellt worden war. Diese hatte aber folgenden Wortlaut gehabt: "Haben Sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung je [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt] persönlichen oder telefonischen Kontakt zu H. Y. gehabt?" Dabei handelt es sich – im Gegensatz zu der zur Beweisaussage unterbreiteten Frage – um eine missverständliche Frage, weil sich das "zum Zeitpunkt der Unterzeichnung" und das "je" gegenseitig ausschliessen.