Kontakt mit H. Y." gehabt habe (angefochtener Entscheid E. 3.3.4.1 und 3.3.4.2). Die Frage (eine Ergänzungsfrage des klägerischen Rechtsvertreters), die dem Beklagten zur Beweisaussage nach Art. 192 ZPO vorgelegt und von diesem verneint wurde, hatte indes laut Protokoll deutlich eingeschränkter gelautet: "Hatten Sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt] persönlichen oder telefonischen Kontakt mit Herrn H. Y." (act. 245). Dabei ist festzuhalten, dass es sich wiederum laut Protokoll bei dieser Frage um die gleiche handelte, die dem Beklagten zuvor in der Parteibefragung gestellt worden war.