47). Der Verwendungszweck des Geldes ist indes für die Frage, ob zwischen den Parteien des vorliegenden Prozesses überhaupt ein (Darlehens-) Vertrag zustande kam, ohne Belang. Weiter wird dem Beklagten von der Klägerin, der Vorinstanz folgend, in der Berufungsantwort (S. 6, 8 und 13) vorgehalten, er habe an der Verhandlung bezüglich des persönlichen Kontakts mit H. Y. gelogen, weil er in seiner Beweisaussage nach Art. 192 ZPO habe einräumen müssen, dass er "zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nie [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt] Kontakt mit H. Y." gehabt habe (angefochtener Entscheid E. 3.3.4.1 und 3.3.4.2).