Dies zumal – mangels anderer plausibler Behauptungen – als Problem nur eine Rückzahlung gemeint sein konnte. Zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens kam es somit trotz Ausstellung des Darlehensvertrags zu keinem Vertragsverhältnis (auch keinem dissimulierten). Dieser wurde – aus welchen Gründen auch immer – simuliert (vgl. dazu SCHWENZER, a.a.O., Rz. 30.04, wonach Zweck der Simulation "regelmässig" die Täuschung Dritter ist, woraus geschlossen werden kann, dass eine Täuschung Dritter nicht zwingend ist; auf jeden Fall muss es genügen, dass Dritte [hier allenfalls Behörden, die in die Geschäftsbücher der Klägerin Einsicht nehmen könnten] eventuell getäuscht werden). Die Klägerin