Dass E., auch wenn er offenbar die Darlehensverträge mit den Mitgliedern der Familie X. aufsetzte, keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung wollte, ergibt sich letztlich – worauf der Beklagte in der Berufung (S. 6 Rz. 16) zu Recht hinweist – mit aller Deutlichkeit aus seiner Aussage, dass die Familie X. nicht sein Vertragspartner gewesen sei, sein Partner sei H. Y. gewesen (vgl. act. 232), wobei natürlich "sein Vertragspartner" bzw. "sein Partner" durch "Vertragspartner der Klägerin" bzw. "Partner der Klägerin" ersetzt werden muss.