nach Auffassung von E. als für damals für die Klägerin handelndes Organ trotz Aufsetzung von Darlehensverträgen nur eine Vereinbarung zwischen H. Y. (allenfalls mit F. Y.) einerseits und den Mitgliedern der Familie X. anderseits bestand, ergibt sich auch aus seinen folgenden in der Zeugenbefragung gemachten Aussagen [Hervorhebungen durch Kursivschrift jeweils hinzugefügt]: Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, ob er gestützt auf die Vereinbarungen der Ansicht sei, dass das Darlehen durch die Familie X. zurückzuzahlen sei, antwortete er: "Die beiden Familien [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt] müssen das intern lösen und nicht via Gericht" (act. 234).