Ob der Beklagte zurückzahlen würde oder nicht, war für E. offenbar deshalb von vornherein einerlei, weil für ihn, der mit der damals ihm gehörenden Klägerin "alle Aufträge für die Firmen der Y. machte" (act. 230), die "Garantie" von H. Y. entscheidend war, ohne die er von vornherein "garantiert" keine Auszahlung getätigt hätte (act. 237). Dass - 12 -