240, dass er E. erklärt habe, dass er kein Geld habe und nicht zurückzahlen könne), beschwichtigt. Der Beklagte werde mit ihm (E.), d.h. der Klägerin, "nie" Probleme haben (act. 232 und 237). Mit anderen Worten hat E. offensichtlich erkannt, dass der Beklagte als Folge der Unterzeichnung des Darlehensvertrag Probleme (mit ihm bzw. der Klägerin) befürchtete, womit – mangels anderer plausibler, insbesondere von der Klägerin ins Spiel gebrachter Möglichkeiten – einzig Probleme gemeint sein konnten, wenn der Beklagte den im Vertrag festgeschriebenen "Pflichten" (gegenüber der Klägerin) nicht nachkommen würde (vgl. SCHWENZER, a.a.O., Rz.