Obwohl E. Darlehensverträge aufgesetzt hatte, bevor er den Mitgliedern der Familie X. Gelder überwies (act. 232), hatte er somit offensichtlich nie vor bzw. hatte nie den Willen, von ihnen (und insbesondere dem Beklagten) das ausgehändigte Geld wieder zurückzufordern (zum Grund dafür vgl. den nächsten Absatz). Deshalb hat er den Beklagten, als dieser die Befürchtung äusserte, es könnte [wegen der Unterzeichnung der Darlehensverträge] zwischen ihnen beiden (Beklagter und E. bzw. der Klägerin) Probleme geben (vgl. insbesondere die Aussage des Beklagten in der Parteibefragung, act. 240, dass er E. erklärt habe, dass er kein Geld habe und nicht zurückzahlen könne), beschwichtigt.