Dabei kann die Frage offengelassen werden, inwieweit das von E. "im Sommer 2018" unterschriebene Schreiben (Klagebeilage 7 = Klageantwortbeilage 7) durch den Widerruf mit weiterem Schreiben vom 7. November 2018 (Klagebeilage 8 = Klageantwortbeilage 9) als Beweismittel (Urkunde im Sinne von Art. 177 ff. - 11 - ZPO) entwertet wurde. Inwieweit eine Urkunde zum Beweis behaupteter Tatsachen taugt, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Inhalt des oben erwähnten Schreibens vom "Sommer 2018" wird aber – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – durch die Zeugenaussage von E. bestätigt: